Sport + Schwimmverein Kolpingstadt Kerpen e.V.

Jugendordnung

1. Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Jugendlichen laut Satzung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten Beauftragte /n der Jugendabteilung.

2. Selbstverständnis
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

3. Organe
Organe und Vertretung der Jugend im Verein sind:
· die Jugendvollversammlung
· Jugendwart = Jugendvorstand
· Ein Vereinsjugend-Ausschuss kann durch die Jugendvorstände oder einer qualifizierten Mehrheit der Jugendlichen eingerichtet und bei Bedarf einberufen werden. Er definiert seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung.

4. Aufgaben der Vereinsjugend vertreten durch die Jugendvorstände sind insbesondere:
a) Förderung des Sports und der Kultur als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen und kulturellen Betätigung
c) Abteilungsübergreifende sportliche und kulturelle allgemeine Jugendmaßnahmen und Jugendfahrten zu Förderung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins sowie internationale Begegnungen im Bereich Sport und Kultur, Förderung des Jugendaustausches.
d) Förderung zur kritischen Auseinandersetzung zu den Themen:
Jugend in Sport und Kultur, in der Gesellschaft, Integration aller Jugendlichen in die Jugend des Vereins unabhängig ihrer Herkunft.
e) Entwicklung neuer zeitgemäßer Formen des Sports und der Kultur "Jugend in der Gesellschaft" Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern

5. Jugendvollversammlung
5.1. Die ordentliche Jugendvollversammlung ist das höchste Organ der Jugend des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung und ist einmal im Jahr durch die Jugendvorstände einzuberufen analog den Kriterien gem. Satzung und Wahlordnung der Mitgliedervollversammlung.
5.2. Die Einberufung einer außerordentliche Jugendvollversammlung orientiert sich ebenfalls an den Ausführungen zur Einberufung einer a.o.- Mitgliederversammlung.
5.3. Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
· Wahl der Jugendvertretungen.
· Entlastung der Jugendvorstände auf Grund des Jahresberichtes der Jugendvorstände.
· evtl. Einrichtung und Wahl eines Jugendausschusses und dessen Aufgabenfestlegung.
· Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf regionaler und überregionaler Ebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
· Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
· Schaffung und Umsetzung eigener jugendgerechter Maßnahmen und Mittel nach Genehmigung durch den Vorstand und in der Verantwortung der Jugendvorstände.

6. Aufgaben der Jugendvorstände
6.1. Die Jugendvorstände vertreten im Verein die Interessen der Jugendlichen nach außen und
innen. Sie sind Mitglied des Gesamtvorstandes und in diesem stimmberechtigt.
6.2. Sie bedienen sich dazu der Satzungen und Ordnungen sowie der organisatorischen Werkzeuge des Vereins.
6.3. Sie erstellen 1x im Jahr gemeinsam mit dem /der SchatzmeisterIn des Vereins eine Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung gem. Finanzordnung, hierbei sind alle für die Jugend eingesetzten Mittel absolut oder anteilig zu berücksichtigen.
6.4. Die Jugendvorstände koordinieren abteilungsübergreifend das Beantragen von Jugendfördermitteln und achten auf die jugendgerechte Verwendung.
6.5. Jugendmaßnahmen über den ordentlichen Trainings- und Wettkampf-Betrieb hinaus werden von den Jugendvorständen geprüft und gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand durch Unterschrift genehmigt.
6.6. Die Jugendvorstände sind für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und der Sportgesundheit für Jugendliche verantwortlich.

7. Änderungen zur Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung müssen satzungsgerecht erfolgen. Sie erfolgen durch den Gesamt- Vorstand gemeinsam mit den Jugendvorständen, oder auf Antrag der Jugendvollversammlung.

In Kraft getreten durch Beschluss des Gesamt-Vorstandes zum 10.03.2001